Auslegung und Bibliographie zur Bibel


Apostelgeschichte (Apg 21,18-26,32)

Apg 22,25-29

Studieren Sie die Bibel! Hier finden Sie einen Einstieg in die wissenschaftliche Auslegung von Bibeltexten mit Literaturangaben.

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Jede Seite enthält eine Übersetzung des jeweiligen Bibeltextes, sowie Beobachtungen (Vorbereitung der Auslegung), Hinweise zu weiterführender Literatur und eine abschließende Literaturübersicht.

Apg 22,25-29

 

 

Übersetzung

 

Apg 22,25-29:25 Als man ihn für die Geißelung vornüber streckte, sagte (der) Paulus zu dem dabeistehenden Hauptmann: "Ist es euch erlaubt, einen römischen Menschen, noch dazu ohne Gerichtsurteil, zu geißeln?“ 26 Als der Hauptmann [das] hörte, ging er zum Tribun, erstattete Meldung und sagte: "Was hast du da vor? Dieser Mensch ist ja Römer!“ 27 Da eilte der Tribun herbei und sprach zu ihm: "Sage mir: Bist du ein Römer?“ Er aber sagte "Ja!“ 28 Da erwiderte der Tribun: "Ich habe dieses Bürgerrecht für eine hohe Summe erworben.“ (Der) Paulus aber sagte: "Ich bin sogar [damit] geboren.“ 29 Da ließen die, die ihn verhören sollten, sogleich von ihm ab. Und den Tribun ergriff Furcht, nachdem er erfahren hatte, dass er Römer sei, und weil er ihn hatte fesseln lassen.

 

 

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V. 25

 

Beobachtungen: 22,25-29 schließt an den Befehl des Tribuns an, Paulus in die Kaserne hinein zu führen, wo man ihn unter Geißelhieben verhören sollte, um so herauszufinden, aus welchem Grund die Juden so gegen ihn schrien (vgl. V.24).

 

"Proeteinan“ ist mit "sie streckten ihn vornüber“ oder "sie streckten ihn aus“ zu übersetzen. Da unklar bleibt, wer ihn, Paulus, vornüber streckte, bzw. ausstreckte, kann die Übersetzung auch "man streckte ihn vornüber“ bzw. "man streckte ihn aus“ lauten. Worüber man Paulus vornüber streckte oder worauf man ihn ausstreckte, bleibt offen.

 

"Tois himasin“ ist wörtlich mit "durch die Riemen“ oder "für die Riemen“ zu übersetzen. Paulus ist also entweder mittels Riemen oder "für die Riemen“ vornüber gestreckt oder ausgestreckt worden. Da kurz zuvor (in V. 24) die Peitsche/Geißel erwähnt wurde, die u. a. aus Riemen bestand, ist eher daran zu denken, dass die Riemen der Peitsche/Geißel im Blick sind. Dementsprechend kann man statt der wörtlichen Übersetzung "für die Riemen“ auch die Übersetzung "für die Auspeitschung/Geißelung“ wählen.

 

"Hekatontarchês“ ist genau genommen mit "Hundertschaftsführer“ (allgemeinere Übersetzung: Hauptmann) zu übersetzen. Der Begriff verweist auf die Untergliederung des römischen Heeres in Hundertschaften. Die militärische Grundeinheit war die Legion, die 3000-6000 Mann umfasste. Eine Legion war in zehn Kohorten und eine Kohorte wiederum in sechs Centurien, also Hundertschaften, untergliedert. Die Centurien wurden von den Centurionen (= Hundertschaftsführer) befehligt.

 

Paulus wies erst spät auf seinen Status als Römer hin. Dies mag damit zusammenhängen, dass Paulus erst spät gewahr wurde, dass es zu einer Geißelung kommen würde. Möglich ist aber auch, dass die späte Erwähnung mit literarischer Gestaltung der Vorgänge zu begründen ist. Dann hätte der späte Hinweis dem Verfasser der Apg dazu gedient, die Dramatik des Geschehens und damit auch die Spannung für die Leser der Apg zu erhöhen.

 

Ob man das Verb "mastizein“ mit "auspeitschen“ oder mit "geißeln“ übersetzt, hängt davon ab, ob man bei der in V. 24 genannten "mastix“ an eine Peitsche oder an eine Geißel denkt.

Nur Nicht-Römer oder Sklaven durften ausgepeitscht/gegeißelt werden, nicht aber Römer.

 

Weiterführende Literatur: B. Rapske 1994, 71-112 befasst sich mit den verschiedenen Facetten der Bürgerschaft und des Status' des Paulus: Paulus als Bürger von Tarsus, als römischer Bürger und als Jude. Auf S. 139 vertritt er die Ansicht, dass dem Tribun zum Zeitpunkt der Geißelung nicht bekannt gewesen sei, dass Paulus römischer Bürger war. Da Paulus als Jude und tarsischer Bürger keinen besonderen Schutz genoss, sei die Geißelung nach dem Militär bekannter Sachlage rechtens gewesen. Sie sei bei dem Verhör von Sklaven und Nicht-Römern üblich gewesen.

 

S. Légasse 1995, 365-390 vertritt die Ansicht, dass Paulus tatsächlich römischer Bürger gewesen sei. Dabei versucht er die gängigen Einwände gegen das römische Bürgerrecht zu widerlegen: a) Einwand: Paulus komme in seinen Briefen nie auf sein römisches Bürgerrecht zu sprechen. Widerlegung: Paulus erwähne in seinen Briefen grundsätzlich nichts Familiäres, sondern nur Dinge, die seinen religiösen Aussageabsichten entsprechen. b) Einwand: Römische Bürger hätten nicht geprügelt/gegeißelt werden dürfen. Widerlegung: Es habe durchaus Gesetzesübertretungen gegeben; außerdem sei zum Zeitpunkt der Prügelungen/Geißelungen den Verantwortlichen wohl nicht bekannt gewesen, dass Paulus ein römischer Bürger war. c) Einwand: Der vollständige Name der römischen Bürger habe aus drei Namen bestanden. Widerlegung: Griechisch sprechende und jüdische Bürger hätten sich oft nicht an diese Regel gehalten. d) Einwand: Das römische Bürgerrecht sei mit Konzessionen gegenüber dem Heidentum verbunden gewesen, das mit dem strengen Judentum, zu dem sich Paulus und seine Familie bekannten, unvereinbar gewesen sei. Widerlegung: Jüdische römische Bürger seien nicht verpflichtet gewesen, heidnischen Göttern oder dem Kaiser zu opfern, sondern hätten die dem jüdischen Volk gewährten Privilegien genossen.

Gemäß H. W. Tajra 1989, 76-89 habe insbesondere in der östlichen Hälfte des Römischen Reiches ein Bürger von gehobenem sozialem Status durchaus eine doppelte Bürgerschaft innehaben können. Dabei sei der römischen Bürgerschaft das höchste Ansehen zugekommen. So sei auch Paulus an erster Stelle römischer Bürger gewesen und erst an zweiter Stelle tarsischer Bürger und außerdem auch pharisäischer Jude.

 

W. Stegemann 1987, 200-229 merkt kritisch an, dass zu den Selbstverständlichkeiten unseres Paulus-Bildes gehöre, dass der Apostel ein römischer Bürger (civis Romanus) war. Tatsächlich fänden sich nur in der Apostelgeschichte direkte (16,37-38; 22,25-29; 23,27) und vermutlich indirekte (21,25-26; 25,10-11; 28,19) Hinweise auf das römische Bürgerrecht des Paulus. Nehme man alles in allem, so sei es äußerst unwahrscheinlich, dass der Apostel Paulus das römische Bürgerrecht besessen hat. Dafür sprächen nicht nur die allgemein feststellbaren sozialgeschichtlichen Hintergründe in Bezug auf Besitz und Verleihung des römischen Bürgerrechts und insbesondere die jüdische Herkunft des Paulus. Die anderslautenden Nachrichten der Apg gingen offenkundig auf deren Verfasser selbst zurück. Er habe vermutlich aus seinen Nachrichten von der Überstellung des Paulus nach Rom auf dessen Bürgerrecht geschlossen. Zu Apg 22,22-29: Zweifellos sei die spannungsreiche Dramaturgie der Ereignisse das Werk des Erzählers Lukas. Und das widersprüchliche und unnormale Verhalten des Apostels erklärten sich am besten, wenn man nicht nach historischen bzw. psychologischen Ursachen dafür sucht, sondern sie aus dem erzählerischen Konzept des Autors der Apg versteht.

 

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V. 26

 

Beobachtungen: Der Codex Bezae Cantabrigiensis liest "Als der Hauptmann dies hörte, dass er sagte, dass er ein Römer sei,…“. Die Ergänzungen stellen vermutlich eine nachträgliche Verdeutlichung der Textaussage dar.

 

Der Hauptmann zweifelte nicht an Paulus' Worten, sondern nahm sie als Tatsache an. Da er die Geißelung nicht angeordnet hatte, sondern vermutlich nur deren Vollstreckung überwachte, erstattete er dem Tribun Meldung. Dieser hatte die Geißelung angeordnet (vgl. V.24) und konnte die Anordnung dementsprechend wieder zurücknehmen.

Dass der Hauptmann in keinster Weise an Paulus' Worten zweifelte, könnte damit zusammenhängen, dass eine Falschaussage bezüglich der römischen Bürgerschaft hart bestraft wurde. Unter literarischen Gesichtspunkten ist aber auch daran zu denken, dass der Verfasser der Apg herausstellen wollte, dass den Worten des Paulus so viel Gewicht zukam, dass selbst die römischen Besatzer an ihrer Richtigkeit nicht zweifelten. Bei allen Verdächtigungen und bei aller Schmach wäre Paulus als Mann von Ansehen und Würde erschienen. Ob Paulus seinen Status mittels eines Schriftstücks belegen konnte, ist unklar.

 

"Noch dazu ohne Gerichtsurteil“ stellt eine Steigerung des Fehlverhaltens des Tribuns und der den Befehl des Tribuns Durchführenden dar. Wäre die Auspeitschung/Geißelung“ eines Römers schon mit einem Gerichtsurteil ein Vergehen, so wäre sie es ohne ein Gerichtsurteil umso mehr.

 

Weiterführende Literatur: É. Delebecque 1984, 217-225 vertritt die Ansicht, dass nicht nur die kurze Fassung von 22,22-30, sondern auch die längere, westliche Textvariante von Lukas verfasst worden sei. Die längere, westliche Textvariante sei von Lukas später verfasst worden und arbeite den kürzeren Text weiter aus, orientiere sich jedoch eng an diesem.

 

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V. 27

 

Beobachtungen: Auch der Tribun nahm die Worte des Paulus, die ihm in der Meldung übermittelt worden waren, sofort ernst. Als Befehl gebende Person war er es letztendlich, der Fehlverhalten einem römischen Bürger gegenüber zu verantworten hatte.

 

Aus dem Zusammenhang geht hervor, dass sich das Personalpronomen "ihn“ auf Paulus bezieht. Der Tribun sprach also zu Paulus.

 

Der Codex Bezae Cantabrigiensis liest "Daraufhin eilte der Tribun herbei und fragte ihn:…“statt "Da eilte der Tribun herbei und sprach zu ihm:…“. Er stellt also heraus, dass es sich beim Gesprochenen um eine Frage handelte.

 

Weiterführende Literatur:

 

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V. 28

 

Beobachtungen: In V. 26-29 geht es um den gesellschaftlichen Rang. Dabei ist eine Steigerung zu erkennen, bei der Paulus letztendlich als derjenige erscheint, dem der höchste gesellschaftliche Rang zukommt. Zunächst wird deutlich, dass Paulus ein "Römer“ war. Dass hier das römische Bürgerrecht (politeia), mit dem Privilegien verbunden waren, im Blick ist, geht erst aus V. 28 hervor. Der zunächst nur abschätzig als Aufrührer angesehene Paulus stieg damit im Ansehen des Hauptmanns und des Tribuns an. Paulus war nun über die Nicht-Römer hinausgehoben. Durch eine Differenzierung innerhalb der römischen Bürgerschaften wird Paulus ein weiteres Mal herausgehoben. Der Tribun hatte nämlich das römische Bürgerrecht für eine hohe Summe kaufen müssen. Paulus dagegen war als römischer Bürger geboren worden, vermutlich weil sein Vater schon Römer war. Dass er damit im Ansehen über dem Tribun stand, macht das "sogar“ ("kai“) deutlich. Doch warum kam der Tribun ohne jede Notwendigkeit überhaupt auf den Kauf seines römischen Bürgerrechts zu sprechen? Möglich ist, dass er deutlich machen wollte, dass Paulus sich auf die Bürgerschaft nichts einbilden sollte, weil sie käuflich erwerbbar war. Gegen diese Möglichkeit spricht, dass der Tribun die ihm zugetragene römische Bürgerschaft des Paulus sehr ernst nahm und sofort handelte. Ein Herunterspielen des römischen Bürgerrechts kam angesichts des Ernstes der Lage nicht infrage. Ganz im Gegenteil: Es ist wahrscheinlicher, dass die Aussage des Tribuns dazu diente, den hohen Status des Paulus herauszustellen. Dies dürfte aber weniger die Absicht des Tribuns gewesen sein, als vielmehr die Absicht des Verfassers der Apg. So zielte dieser vermutlich in literarischer Freiheit darauf ab, durch den Ablauf der Geschehnisse und des Gesprächs Paulus als den Ranghöchsten erscheinen zu lassen. Dass Paulus auch das tarsische Bürgerrecht innehatte (vgl. 21,39), spielt hier keine Rolle und wird dementsprechend nicht erwähnt.

 

Unklar ist, warum der Tribun eine hohe Geldsumme für die Erlangung des römischen Bürgerrechts gezahlt hatte. Die Zahlung der Geldsumme kann amtlich festgelegt gewesen sein, so dass es Personen von besonderem Ansehen und besonderem materiellem Wohlstand durch Zahlung der festgelegten Summe möglich wurde, das römische Bürgerrecht zu erlangen. Es kann sich aber auch um ein Bestechungsgeld an Beamte der zentralen kaiserlichen Verwaltung oder der Provinzverwaltung gehandelt haben, mittels dessen sich der Tribun widerrechtlich das römische Bürgerrecht angeeignet hatte. Gegenüber einem solchen mittels Bestechung erworbenen Bürgerrecht würde das römische Bürgerrecht von Geburt an noch deutlicher als höherwertig erscheinen.

 

Weiterführende Literatur:

 

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V. 29

 

Beobachtungen: Nach der besondere gesellschaftliche Rang des Paulus herausgestellt worden ist, geht es nun in V. 29 darum, die Falschheit des Handelns des Hauptmanns und insbesondere auch des Tribuns zu betonen. Auch diesbezüglich ist eine Steigerung zu erkennen: Zunächst ließen der Tribun, der Hauptmann und diejenigen, die Paulus unter Peitschenhieben verhören sollten, von ihrem Vorhaben ab; dann ergriff den Tribun Furcht (oder: erschrak der Tribun).

 

Dass die, die Paulus verhören sollten, so plötzlich vom geplanten Verhör abließen, lässt sich angesichts des fehlenden Befehls des Tribuns nur mit dem Schrecken angesichts des eigenen Fehlverhaltens und des Fehlverhaltens des Tribuns erklären. Angesichts dieses Fehlverhaltens bedurfte es keines Befehls seitens des Tribuns. Ob die Soldaten Strafe befürchteten, bleibt offen, ist jedoch eher unwahrscheinlich. Als Befehlsempfänger waren sie kaum für das Fehlverhalten verantwortlich zu machen. Und vom Tribun, der den Befehl gegeben hatte, war keine Bestrafung zu erwarten, weil dieser selbst eine Bestrafung zu befürchten hatte.

 

Bei der Verbform "ephobêthê“ handelt es sich um einen Aorist, der ein kurzzeitiges, abgeschlossenes Geschehen anzeigt. Aufgrund der Kurzzeitigkeit ist die Übersetzung "fürchtete er sich“ unpassend, denn bei der Furcht würde es sich um einen längere Zeit währenden Zustand handeln. Passender sind die Übersetzungen "er erschrak“ oder "ihn ergriff Furcht“. Welche von diesen beiden Entscheidungen man wählt, hängt davon ab, ob man davon ausgeht, dass der Tribun für sein Fehlverhalten eine Strafe befürchten musste. Wählt man die Übersetzung "er erschrak“, dann wäre dem Tribun zwar sein Fehlverhalten bewusst geworden, so dass er sogleich eine Verhaltenskorrektur durchführte, doch hätte er keine Bestrafung befürchtet. Wählt man dagegen die Übersetzung "ihn ergriff Furcht“, dann war der Tribun nicht nur erschrocken und hat eine Verhaltenskorrektur durchgeführt, sondern wurde auch von Furcht vor einer Bestrafung ergriffen. Da eine Bestrafung nicht in den Blick kommt, ist eine eindeutige Entscheidung nicht möglich.

Da unwahrscheinlich ist, dass diejenigen, die die Befehle des Tribuns auszuführen hatten, eine Bestrafung zu befürchten hatten, waren diese wohl nur erschrocken. Bei dem Tribun dagegen ist eine Bestrafung eher anzunehmen, weshalb die Reaktion des Tribuns nicht unbedingt mit der Reaktion derjenigen gleichzusetzen ist, die seine Befehle ausführten. Das verbindende "kaide“ ist daher wohl nicht mit "aber auch“ oder "und…auch“ zu übersetzen, sondern mit "und“. Der Tribun erschrak vermutlich nicht nur, sondern wurde auch von Furcht ergriffen. Die beiden Gründe für die Furcht werden sogleich genannt: der Tribun hatte − ebenso wie der Hauptmann und die Soldaten − erfahren, dass es sich bei Paulus um einen römischen Bürger handelte, und er hatte Paulus fesseln lassen. Gemäß V. 29 war schon die Fesselung eines römischen Bürgers ein Vergehen. Das verwundert, denn wenn das der Fall gewesen wäre, hätte Paulus sich schon bei seiner Fesselung auf sein römisches Bürgerrecht berufen können. Außerdem hätte Paulus in V. 25 sicherlich auch seine Fesselung als Fehlverhalten angeprangert. Tatsächlich dürfte die Fesselung bei einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung kein Fehlverhalten gewesen sein. Wie hätte der Tribun Paulus sonst festnehmen können, ohne dass diesem die Gelegenheit gegeben worden wäre zu fliehen? Ein Fehlverhalten war es wohl nur, wenn dem römischen Bürger nach der Festnahme nicht die ihm zustehenden Rechte gewährt wurden. Dazu gehörten der Anspruch auf einen ordentlichen Prozess und das Verbot der Auspeitschung/Geißelung.

 

Die Minuskel 614 (u. a.) ergänzt am Ende von V. 29 "Und augenblicklich ließ er ihn frei“. Die Ergänzung ist durch die Tatsache bedingt, dass V. 29 schon die Fesselung eines römischen Bürgers als Fehlverhalten erscheinen lässt. Die Einsicht in dieses Fehlverhalten musste konsequenterweise zur sofortigen Freilassung des römischen Bürgers Paulus führen. Der weitere Verlauf der Geschehnisse spricht allerdings gegen die Annahme, dass es sich schon bei der Fesselung um ein Fehlverhalten handelte: Erst in V. 30 wird in etwas unklaren Worten ausgesagt, dass der Tribun Paulus von den Fesseln lösen ließ. Dabei kann von einer wirklichen Freilassung nicht die Rede sein, weil Paulus weiter verhört wurde und der Tribun den nächsten Schritt des Verhörs einleitete, nämlich das Verhör durch den Hohen Rat (griech.: Synedrion; lat.: Synhedrium).

 

Weiterführende Literatur: Zum Bekanntwerden der römischen Bürgerschaft des Paulus und der seitens des Tribuns für sein Fehlverhalten zu erwartenden Strafe siehe B. Rapske 1994, 143-145.

 

 

Literaturübersicht

 

Delebecque, Édouard; L’art du conte et la faute du tribun Lysias selon les deux versions des Actes (22,22-30), LTP 40/2 (1984), 217-225

Légasse, Simon; Paul’s pre-Christian Career according to Acts, in: R. Bauckham [ed.], The Book of Acts in Its Palestinian Setting (The Book of Acts in Its First Century Setting 4), Grand Rapids, Michigan − Carlisle 1995, 365-390

Rapske, Brian; The Book of Acts and Paul in Roman Custody (The Book of Acts in Its First Century Setting 3), Grand Rapids, Michigan - Carlisle 1994

Stegemann, Wolfgang; War der Apostel Paulus ein römischer Bürger?, ZNW 78/3-4 (1987), 200-229

Tajra, Harry William; The Trial of Paul: A Juridical Exegesis of the Second Half of the Acts of the Apostles (WUNT II/35), Tübingen 1989

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